Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(Abkürzung „GbR“ oder „GdbR“)
Die GbR wird oft auch auch BGB-Gesellschaft genannt. Sie ist eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine sogenannte Personengesellschaft.
Als nicht kaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gemäß § 17 Absatz 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen.
Beispiele:
- Der Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät.
- Der Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens.
- Der Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft oder einer Investitions-Gemeinschaft.
Betreibt die GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zur OHG. In bestimmten Fällen kann sie auch zur KG werden, was durch die Art des Gesellschaftsvertrages bestimmt wird.