Die Offene-Posten-Buchhaltung ist eine vereinfachte Variante der Buchführung für kleine Unternehmen und nach § 146 der Abgabenordnung zulässig, wenn sie den Grundsätzen der ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
Während des Jahres werden ein- und ausgehende Rechnungen nicht gebucht, sondern nur in einem Ordner des jeweiligen Lieferanten oder Kunden abgelegt. Die offenen Posten des Kontokorrent, also die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen Geschäftspartnern, werden somit im laufenden Geschäftsbetrieb nicht in den Büchern erfasst. Die Aufzeichnungspflicht ist dennoch erfüllt, wenn die Belege in Papierform vorliegen und in zeitlicher Reihenfolge aufbewahrt werden. Die geordnete Belegsammlung übernimmt damit die Funktion des Journals.
Gebucht wird die Zahlung gegen ein Sachkonto, analog einer Kassenbuchung. Im Gegensatz zur konventionellen Methode kommt die Offene-Posten-Buchhaltung daher für die Geschäftsvorfälle des Ein- und Verkaufs mit nur einer statt zweier Buchungen aus. Das Arbeitsaufkommen in kleineren Buchhaltungen reduziert sich.
Die Debitoren und Kreditoren sind in diesem Verfahren sogenannte ruhende Konten. Sie müssen nur im Jahresabschluss gebucht werden, und zwar mit den zum Bilanzstichtag noch unbezahlten Rechnungen. Diese offenen Posten werden addiert und zur Vervollständigung der Bücher in die ruhenden Konten gebucht.