Ab dem 1. Januar 2018 können Anschaffungskosten von selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 800 Euro, anstatt bisher 410 EUR, also fast doppelt soviel sofort abschrieben werden.
Als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bezeichnet man alle beweglichen Gegenstände die selbstständig nutzbar und für Ihren täglichen Arbeitsablauf wichtig sind. Dazu zählen Tablets, Bürostühle, Werkzeuge oder auch eine gute hochwertige Kaffeemaschine.
Die Schwelle für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) wird durch die Koalition angehoben.
Mit der Anhebung des sogenannten „Schwellenwertes“ für die Sofortabschreibung entfallen künftig für viele „Wirtschaftsgüter“ Aufzeichnungspflichten, das meist jahrelange Führen eines Anlagenregisters entfällt.
GWG – geringwertige Wirtschaftsgüter
Bis Ende diesen Jahres sind Steuerpflichtige noch an den Schwellenwert von 410 EUR gebunden. Zum Jahreswechsel jedoch dürfen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten- oder Herstellungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR als Betriebsausgaben oder Anlagegüter gekennzeichnet im Anlagenverzeichnis ausgewiesen und auf die verteilt oder pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst angegeben werden.
Ob eine Sofortabschreibung oder eine über die Jahre verteilte Abschreibung stattfinden soll entscheidet nach wie vor der Steuerpflichtige.
Hierbei ist folgendes zu beachten: bei der Sammelposten-Abschreibung können Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben bis zu einem Nettowert von 150 EUR sofort abgeschrieben werden, wo hingegen bei der Abschreibung über 5 Jahre ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsdauer Wirtschaftsgüter im Wert von 150 EUR und 1.000 EUR abgeschrieben werden dürfen.
In den meisten Fällen hilft hier ein Rechenbeispiel:
Eine Reinigungsfirma kauft einen elektrischen Fensterreinger im Wert von 800 EUR netto. Der Fensterreiniger ist täglich in Gebrauch und somit ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Die 800 EUR können nun als Betriebsausgabe Gewinn mindern geltend gemacht oder innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben werden.
Hieraus ergibt sich folgender Vergleich:
Bei einer Abschreibung über 5 Jahre Nutzungsdauer ergibt sich eine jährliche Gewinnminderung in Höhe von 160 EUR pro Jahr.
Wohingegen bei einer Sofortabschreibung 800 EUR Gewinnminderung im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden können.
Die Erhebung des Schwellenwertes für geringwertige Wirtschaftsgüter ist die erste Änderung seit 1965.
Dies ist ein weiterer Schritt auf der Agenda der Bundesregierung zum Thema Bürokratieabbau.