Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in § 14 Abs. 4, § 14a UStG geregelt. Dass eine Rechnung alle Pflichtangaben enthält, ist insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig.
Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind am 30.6.2013 (= Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).
Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn beiRechnungen, die bis zum 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind.
a) Neue Pflichtangabe bei Gutschriften
Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Künftig muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das Dokument muss also die Angabe „Gutschrift“enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an (z. B. „Self-billing“).
Auch wenn die Verwendung anderer als der o. g. Begriffe nicht § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entspricht, sollen begriffliche Unschärfen allein nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn
- die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. „Eigenfaktura“),
- die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und
- keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen.
Wichtig: Bei der sog. „kaufmännischen Gutschrift“ (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Werden solche Dokumente als „Gutschrift“ bezeichnet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises (§ 14c UStG).
b) Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist jetzt verbindlich vorgegeben.
Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.
Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, wie sie in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden (z. B. „Reverse charge“; vgl. BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 4 und Tabelle in Abschn. II.).
Werden Reverse-Charge-Leistungen „über die Grenze“ erbracht, stellt sich die Frage, ob die Rechnung nach in- oder ausländischem Recht erteilt werden muss.
1) Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab
Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) erbracht, aber von einem (EU-) ausländischen Unternehmer, sind für die Rechnungserteilung die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG).
Ausländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. Er gilt auch dann noch als ausländisch i. d. S., wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber an der betrachteten Leistung nicht beteiligt ist. Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird. Fehlt es an einem „Sitz“, sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.
2) Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab
Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder eine entsprechende Formulierung, s. o.) enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.
Außerdem muss die Rechnung – wie schon bisher die USt-IdNr.sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers enthalten.
Inländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, im Inland hat. Verfügt der Unternehmer nicht über einen „Sitz“, reicht auch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.
c) Für bestimmte Fälle wurde neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss.
Bei Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B-Leistungen) in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats(der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel: Rechtsanwalt S aus Hamburg berät im August 2013 einen Unternehmer in Italien. Die Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien steuerbar. Dort fällt sie unter das Reverse-Charge-Verfahren. Rechtsanwalt S muss bis zum 15.9.2013 über seine Leistung abrechnen. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder z. B. “inversione contabile”) enthalten.
Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Wichtig: Wird die Frist zur Rechnungstellung bis zum 15. des Folgemonats nicht eingehalten, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 26a UStG dar. Wird allerdings die gesetzliche Regelfrist zur Rechnungstellung von 6 Monaten nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 UStG).
Zusammenfassung
Eine übersichtliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.cosalus-steuerberatung.de/2013/12/04/neue-pflichten-bei-der-rechnungstellung/