Mit zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für den Veranstaltungsrahmen bei einer Betriebsfeier sowie für die Einladung von Angehörigen nicht einzubeziehen sind. Das gibt Arbeitgebern neue Spielräume.
Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers steht, sind Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist u. a., dass es sich um “übliche” Veranstaltungen handelt. Die Üblichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung die Freigrenze von 110 EUR an den einzelnen Arbeitnehmer nicht übersteigt. Wird der Betrag überschritten, so sind die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Bereits Anfang 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass er eine ständige Anpassung des Höchstbetrags nicht als seine Aufgabe ansieht, so dass es vorerst bei den 110 EUR bleiben dürfte (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10). Der BFH hat erneut entschieden – nun ging es um den Umfang der einzubeziehenden Leistungen und ihre Bewertung.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Nur Essen, Getränke und Musik
Einzubeziehen sind nur die Leistungen, die von den teilnehmenden Mitarbeitern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.
Gleichmäßige Kostenverteilung
Der Wert der den Mitarbeitern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.
Räume und Organisation bleiben außen vor
Aufwendungen des Arbeitgebers, für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters bleiben unberücksichtigt. Im Urteilsfall entfiel damit die anteilige Miete für ein Stadion und die Grenze von 110 EUR war unterschritten.
Ehepartner und Familienangehörige zählen nicht mehr mit
Der auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Mitarbeitern bei der Berechnung der Freigrenze grundsätzlich nicht mehr als eigener Vorteil zugerechnet. Im Urteilsfall beliefen sich die Kosten der Veranstaltung auf ca. 68 EUR pro Teilnehmer. Weil die bisher vom Finanzamt vorgesehene Hinzurechnung der Kosten für die Ehepartner entfällt, war die 110-EUR-Grenze nun doch unterschritten.
Fazit
Mit den neuen Urteilen hat die Rechtsprechung faktisch dann doch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen erhöht. Durch die Nichteinbeziehung einzelner Kosten sowie der Angehörigen sind im Ergebnis die Möglichkeiten deutlich ausgeweitet worden, die 110-EUR-Grenze einzuhalten.
Achtung: Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Familienangehörigen kann bei Veranstaltungen in Betracht kommen, die einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten. Als Beispiele nennt der BFH den gemeinsamen Besuch eines Musicals oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern.
(vgl. BFH, Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10 und VI R 7/11 – veröffentlicht am 9. Oktober 2013)