Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde ab 1. Januar 2013 um 50 Euro auf 450 Euro monatlich erhöht. Geringfügig Beschäftigte müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben dann aber auch keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Für die Arbeitgeber werden pauschale Beiträge fällig.
Die Neuregelung wurde vom Bundestag damit begründet, dass die 400-Euro-Grenze für die so genannte geringfügige Beschäftigung seit deren Einführung 2003 unverändert in Kraft sei, während sonstige Löhne und Preise seither deutlich gestiegen seien.
Mit der Neuregelung soll zudem die Versicherungspflicht von Minijobbern in der Rentenversicherung zur Regel werden. Bislang mussten Minijobber die Vollmitgliedschaft in der Rentenversicherung eigens beantragen.
Künftig sollen sie einen Antrag stellen müssen, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen. Damit soll erreicht werden, dass mehr Minijobber den Rentenbeitrag, den die Arbeitgeber zahlen, aufstocken. Sie müssten dann für einen 450-Euro-Job bis zu 22 Euro aus eigener Tasche an die Rentenversicherung abführen.
Geringfügig Beschäftigte müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben dann aber auch keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Für die Arbeitgeber werden pauschale Beiträge fällig: Sie zahlen 30 Prozent für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern.
Derzeit arbeiten etwa sieben Millionen Menschen in Deutschland in Minijobs „brutto für netto“. Für etwa zwei Drittel von ihnen ist diese geringfügige Beschäftigung der einzige Job, für etwa ein Drittel ein Nebenjob.