Die Kontoführungsgebühr für ein separates Darlehenskonto ist unzulässig
- Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts verwendete Klausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten …“ ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die – in Verbrauchern gegenüber unzulässigerweise – ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, die die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung).
Kurzfassung
Bezüglich der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Kreditinstituts, wonach das Kreditinstitut Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten i.H.v. 12 € pro Jahr erhebt, verlangt ein Verbraucherschutzverband Unterlassung. Das Landgericht hat die Klausel als unwirksam angesehen und der Unterlassungsklage stattgegeben. Auch nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist die Klausel nicht wirksam.
Das OLG Karlsruhe führt zunächst aus, dass sich die Entgeltklausel über die Erhebung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten als Preisnebenabrede einordnen lässt. Die Klausel enthält keine Bestimmung zum Preis der vertraglichen Hauptleistung, sondern stellt ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Während Bestimmungen über die Vergütung der Hauptleistungspflicht nicht der Inhaltskontrolle der AGB-Norm § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegen, gilt dies nicht für Preisnebenabreden. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe hält die in Rede stehende Klausel der Kontrolle nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist und private Darlehensnehmer benachteiligt. Zur Überwachung der Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen vergibt die Bank ein Konto an den Darlehensnehmer, auf dem diese Zahlungen zu verbuchen sind. Somit liegt die Vergabe des Kontos im eigenen Interesse der Bank. Die Bank darf daher keine Kontoführungsgebühr für dieses Konto verlangen. Insbesondere ist die Einrichtung eines zusätzlichen Kontos für die Zahlungsabwicklung bei Verbrauchern im Regelfall nicht erforderlich. Ein Verbraucher hat regelmäßig ein Girokonto bei der Bank eingerichtet oder kann dies einrichten und über dieses Girokonto die entsprechenden Zahlungen leisten. Weitere Kontoführungsgebühren darf die Bank nicht erheben.
Kommentar
Wer kennt das nicht ? Es wird ein Darlehnsvertrag abgeschlossen und es werden neben den Zinsen zusätzliche Gebühren berechnet. Die Erhebung dieser zusätzlichen Kontoführungsgebühren für separate Kreditkonten führt bei Verbrauchern nach Ansicht des OLG Karlsruhe lediglich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite, die nicht wirksam vereinbart werden kann. Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen der Bank sind regelmäßig durch Zinszahlungen abgegolten.
Es ist also durchaus möglich diese Zahlungen erstattet zu bekommen. Bitte beachten Sie dabei die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Also nicht zu lange warten.
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, 17-U-138/10 – Urteil vom 08.02.2011