Ergänzung 29.7.2014
Das Gesetz wurde am 29.7.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist ab diesem Tag anzuwenden.
Gesetzentwurf verabschiedet: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die Zahlungsmoral im Geschäftsleben lässt immer wieder zu wünschen übrig. Zum Schutz der Zahlungsempfänger hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Der besagte Entwurf sieht nicht nur vor, dass die Verzugszinsen angehoben werden. Die Gläubiger sollen auch die Möglichkeit haben, bei Zahlungsverzug von ihren Schuldnern eine einmalige Pauschalgebühr von 40 Euro zu erheben. Private wie staatliche Auftraggeber sollen so veranlasst werden, ihre Rechnungen im vereinbarten zeitlichen Rahmen zu begleichen.
Zahlungsverzug soll per Gesetz eingedämmt werden
Grundsätzlich sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Zahlungsrahmen von 30 Tagen vor. Klauseln, die über diese Vereinbarung hinausgehen, sollen künftig als unangemessen gelten und in der Konsequenz nicht mehr wirksam sein. Auch dies ist Bestandteil des aktuellen Gesetzentwurfes. Dennoch sollen Geschäftspartner nach wie vor die Möglichkeit haben, individuelle Absprachen zu Zahlungsfristen zu treffen. Sollte eine solche Frist länger als 60 Tage dauern, muss dies vom Gläubiger allerdings ausdrücklich akzeptiert und als nicht „grob unbillig“ bestätigt werden. So lautet der Begriff im besagten Gesetzentwurf. Übergeordnetes Ziel der einzelnen Neuerungen im Entwurf ist im Interesse der Gläubiger der Abbau von Zahlungsverzug im Geschäftsbereich.
Rede zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr