Mit Urteil des Finanzgerichts München (8-K-3159/10) vom April 2013 gilt aktuell: Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (explizit Burn-Out) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest