Mit Urteil des Finanzgerichts München (8-K-3159/10) vom April 2013 gilt aktuell: Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (explizit Burn-Out) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest möglich.
Die Begründung lautet u.a.: „Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die – zumindest auch – durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nicht um eine typische Berufskrankheit. Die in der Rechtsprechung den Werbungskosten zugeordneten Fälle sind Ausnahmen, die anders gelagert sind als der Streitfall. Dort handelte es sich um Krankheiten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen aufgewiesen haben (Pkt. 18 der Entscheidungsgründe).“
Burnout ist also keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher ohne vorheriges (rechtzeitiges) ärztliches Attest nicht möglich.