Ab dem 1. Januar 2017 gibt es Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz II für sogenannte Kleinstbetragsrechnungen – § 33 UStDV
Waren zuvor noch weitaus mehr Angaben, wie z.B. fortlaufende Rechnungsnummer, der Leistungs- oder Vereinnahmungszeitpunkt und die USt-Identifikationsnummer auf Rechnungen und Quittungen notwendig, entfällt dies mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017.
Eine weitere Änderung ist die Anhebung der Kleinstbetragsgrenze für Rechnungen und Belegen von 150 EUR Brutto auf 250 EUR Brutto.
Folgende Angaben müssen Ihre Rechnungen und Belege bis zu einem Wert von 250 EUR Brutto enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG)
2. Fortlaufende Rechnungsnummer
3. Leistungsbeschreibung
4. Leistungs- oder Vereinnahmungszeitpunkt
5. Entgelt und Entgeltsminderung
6. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
7. Steuersatz oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Erleichterungen gelten NICHT in folgenden Fällen:
– Ort der Lieferung in besonderen Fällen (§3c USTG)
– Innergemeinschaftliche Lieferung (§6a USTG)
– Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Für Rechnungen ab 250 EUR Brutto bleiben die gewohnten Anforderungen bestehen.