Das Transparenzregister ist ab sofortiger Wirkung ein Vollregister.
Seit der Inkrafttretung des Transparenzregisters- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) am 1. August 2021 wurde das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neugestaltet.
Es wurde der Kreis der Betroffenen, welche in das Register einzutragen sind sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht erweitert.
Die wesentlichen Änderungen bestehen darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt.
Es reicht nicht mehr aus, dass die erforderlichen Angaben gemeldet und über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z.B. das Handelsregister abrufbar sind.
Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu meldenden Angaben über den wirtschaftlichen Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register z.B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren. Das bedeutet, dass die zuvor entbehrlichen Mitteilungen nun erforderlich werden.
Um dies zu erleichtern, hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangspflichten normiert.
Demnach müssen:
• Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.März 2022,
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
• Alle anderen Mitteilungspflichtigen (z.B. GmbH & Co. KG) bis spätestens 31. Dezember 2022
ihre Mitteilung vornehmen.
Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.