Achtung: Der Bundesanzeiger hat ab Oktober 2013 die Sperrfrist abgeschafft!
Dies bedeutet, dass Jahresabschlüsse, die auf dem Portal des Bundesanzeigers veröffentlicht werden sollen, nicht mehr mit einer Sperrfrist versehen werden können. Bislang konnten Unternehmen eine zeitliche Vorgabe zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Internet machen und somit bis spätestens 31.12. des Folgejahres veröffentlichen.
Diese verzögerte Veröffentlichungspraxis stehe lt. Bundesanzeiger im Widerspruch zu § 325 Abs. 1 HGB. Danach ist der Jahresabschluss nach Vorlage an die Gesellschafter unverzüglich einzureichen und zu veröffentlichen.