Ab dem 1. Januar 2017 gibt es Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz II für sogenannte Kleinstbetragsrechnungen – § 33 UStDV Waren zuvor noch weitaus mehr Angaben, wie z.B. fortlaufende Rechnungsnummer, der Leistungs- oder Vereinnahmungszeitpunkt und die USt-Identifikations